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Kolpak | ||
| Datum | 8. Mai 2003 | |
| Parteien | Deutscher Handballbund eV / Maros Kolpak | |
| Angelegenheit | C-438/00[1][2] | |
| Körper | Europäischer Gerichtshof | |
| Adv.-Gen. | C. Stix Hackl[3] | |
| Verfahren | Vorabfrage von Deutschland | |
| Sprache des Falls | Deutsche | |
| Vorschriften | Kunst. 48 EWG-Vertrag, Kunst. 38 Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei[4] | |
| Thema | Freizügigkeit der Arbeitnehmer | |
Es BeurteilungDeutscher Handballbund / Maros Kolpak, Zusamenfassend Kolpak-Urteil Bezug genommen wird auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Mai 2003 (Rechtssache C-438/00) über die Freizügigkeit eines slowakischen Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat der Europäische Gemeinschaftauf der Grundlage von a Assoziierungsabkommen mit Slowakei.
Artikel 38 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei (AGS), das unter der Überschrift Bewegung der Mitarbeiter, lautet:
Gemäß den in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten: [erster Gedankenstrich] – Die Behandlung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Slowakischen Republik sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, darf nicht diskriminiert werden Staatsangehörigkeit gegenüber Staatsangehörigen in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Entlohnung oder Entlassung;
Fall und Ablauf
Abkürzungen:
- SpO: Spielordnung
- AGS: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften–Slowakei
- DHB: Deutscher Handballbund.
Beteiligte:
- Maros Kolpak[5], slowakische Nationalität, Profisportler, ist Torhüter angestellt bei:
- TSV string eV Handball, ein deutscher Handball-Zweitligist, Arbeitgeber;
- Deutscher Handballbund eV (Deutscher Handballbund), nachfolgend DHB genannt.
Auf Spielerkarten, die von DHB ausgestellt wurden, wurde der Buchstabe A nach der Kartennummer platziert, um anzuzeigen, dass ein Spieler Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der Vereinigten Staaten war. Europäischer Wirtschaftsraum.Diese Bezeichnung wurde in § 15 der Spiel lordnung (Spielregeln, Abkürzung: SpO) nach Festlegung des DHB Gemäß § 15 Abs. 1 SpO wird der Buchstabe A auf der Spielerkarte angebracht, wenn ein Spieler nicht die Staatsangehörigkeit (a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder (b) eines mit der Europäischen Union assoziierten Drittstaats besitzt, dessen Staatsangehörige im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 Absatz 1 gleichwertige Rechte haben EG-Abkommen.
Eine solche A-Lizenz hatte eine ärgerliche Konsequenz:
[§ 15 Abs. 2 SpO]
In Bundesliga- und Regionalliga-Mannschaften dürfen in Meisterschafts- und Pokalspielen maximal zwei Spieler eingesetzt werden, deren Karte mit einem A gekennzeichnet ist.
Maros Kolpak, der ehemalige Nationaltorhüter der Slowakei, hatte einen Arbeitsvertrag wenn Torwart an einer Handballverein im Deutschland.Weil ich Slowake bin Staatsangehörigkeit Kolpak erhielt vom DHB eine Spielerkarte mit dem Buchstaben A, trotz ausdrücklichen Wunsches nach einer Spielerkarte ohne diese Bezeichnung.
9. Kolpak, slowakischer Staatsangehöriger, hat im März 1997 einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30. Juni 2000 im Hinblick auf eine Anstellung als Torhüter beim deutschen Handball-Zweitligisten TSV Östringen e. V befristeter Vertrag im Februar 2000, der am 30. Juni 2003 ausläuft. Er erhält ein monatliches Gehalt. Er lebt in Deutschland und hat ein gültiges Aufenthaltsgenehmigung.
10. Der DHB, der auf Bundesebene Meisterschaften und Pokalwettbewerbe ausrichtet, hat ihm aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit eine Spielerkarte mit der Kennzeichnung A gemäß § 15 SpO ausgestellt.
11. Kolpak, die die Ausstellung einer Spielerkarte beantragt hatte, die nicht die für Drittstaatsangehörige übliche Kennzeichnung enthielt, erhob gegen diese Entscheidung des DHB Klage beim Landgericht Dortmund (Deutschland). Er wies darauf hin, dass die Slowakei zu den Drittstaaten gehört, deren Staatsangehörige nach dem Diskriminierungsverbot, das sich aus den Bestimmungen des EG-Vertrags in Verbindung mit den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen den Gemeinschaften und der Slowakei ergibt, in gleicher Weise wie die deutschen Spieler und Spieler aus EU-Ländern bis hin zur unbeschränkten Teilnahme an Wettbewerben.
12. Das Landgericht wies den DHB an, Kolpak eine Spielerkarte ohne Angabe A auszustellen, da diese nach § 15 SpO nicht einem Spieler mit der Staatsangehörigkeit eines Dritten gleichgestellt werden könne Land. Der DHB hat sich dieser Entscheidung widersetzt Beschwerde vom Oberlandesgericht Hamm eingerichtet.
Das Oberlandesgericht hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
Rechtsfragen
Zu der Bestimmung in: Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei (AGS)?
- Hat diese Bestimmung unmittelbare Wirkung? (Ja.)
- Welche Bedeutung kann dieser Bestimmung im vorliegenden Fall beigemessen werden?
- Steht der Buchstabe A auf der Spielerkarte von Kolpak (in ihrer Ausarbeitung) im Widerspruch zu dieser Bestimmung? (Ja.)
Gerichtsentscheidung
Das Gericht entschied, dass der Buchstabe A auf der Spielerkarte von (jemandem wie) Kolpak (in seiner Ausarbeitung) gegen Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich AGS verstößt.
30. (...) dass Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich [AGS] unmittelbare Wirkung entfaltet, was bedeutet, dass sich slowakische Staatsangehörige vor dem nationalen Gericht des Aufnahmemitgliedstaats auf diese Bestimmung berufen können.
37. (...) Art. 38 Abs. 1 erster Spiegelstrich [AGS] gilt für eine von einem Sportverband wie dem DHB erlassene Regelung über die Bedingungen, unter denen Berufssportler eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen.
42. (…) Aus dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich [AGS] ergibt sich, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nur für Arbeitnehmer der slowakischen Staatsangehörigkeit gilt, die sich bereits rechtmäßig im Hoheitsgebiet von einem Mitgliedstaat und nur in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Bezahlung oder Entlassung. Anders als Artikel 48 EG-Vertrag gilt diese Bestimmung daher nicht für nationale Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsmarkt.
58. (…) Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich [AGS] ist dahin auszulegen, dass er einen Berufssportler slowakischer Staatsangehörigkeit ausschließt, der rechtmäßig bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist welche Vereine nur eine begrenzte Anzahl von Spielern aus Drittstaaten aufstellen dürfen, die nicht Vertragsparteien der [Vereinbarung über die Europäischer Wirtschaftsraum].
Das Gericht verweist auf die Bosman-Urteil (1995).
44. (...) dass sich das Ausgangsverfahren in der Rechtssache Bosman unter anderem auf ähnliche Regelungen und Staatsangehörigkeitsklauseln der [UEFA] bezog.
45. Aus Randnr. 120 des Bosman ergibt sich erstens, dass solche Klauseln nicht die Einstellung von Berufsspielern betreffen, die keinen Beschränkungen unterliegen, sondern die Möglichkeit ihrer Vereine, sie für ein offizielles Spiel einzusetzen, und zweitens die Teilnahme in diesen Wettbewerben ist die Essenz ihrer Tätigkeit.
46. Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Vorschrift im Bereich des Sports wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich [AGS] betrifft, da sie unmittelbar Auswirkungen auf die Teilnahme an Meisterschafts- und Pokalspielen eines slowakischen Berufsspielers, der gemäß den nationalen Bestimmungen des Ausrichtermitgliedstaats bereits rechtmäßig beschäftigt ist.
Fazit
- Die Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten nicht nur für die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich der Mitgliedstaaten der (jetzt) Europäischen Union, sondern auch für Staaten, die ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, wie Polen und Slowakei vor ihrem Beitritt.
- Diese Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist auf den Fall beschränkt, dass ein Staatsangehöriger eines assoziierten Landes über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist. Es geht nicht um den Zugang zum Arbeitsmarkt.
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |