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Schumacker-arrest
Schumacker-Urteil
Datum14. Februar 1995
ParteienFinanzamt Köln-Altstadt / Roland Schumacker
AngelegenheitC-279/93[1]
KörperEuropäischer Gerichtshof
Adv.-Gen.P. Leger[2]
VerfahrenVorabfrage von Deutschland
Sprache des FallsDeutsche
GesetzgebungGewerbesteuergesetz (GewStG)
VorschriftenKunst. 48[3] EWG-Vertrag
ThemaFreizügigkeit der Arbeitnehmer; Besteuerung
Stattfindenjr. 1995, s. 225; EUR-Lex 61993J0279; BNB 1995, 187 (Hinweis Daniel)
ECLIA  ECLI:EU:C:1995:31

Es Schumacker-Urteil ist eine Aussprache von the Europäischer Gerichtshof vom 14. Februar 1995 (C-279/93) in einem Verfahren zwischen dem deutschen Finanzamt und Roland Schumacker:

  • Persönliche Freibeträge können im Beschäftigungsstaat abgezogen werden, wenn Steuerzahler 90 % oder mehr des im Beschäftigungsstaat erzielten Gesamteinkommens und die Zulagen können im Wohnsitzstaat nicht angerechnet werden.

Fall und Ablauf

Herr Roland Schumacker lebt in Belgien und arbeiten in Deutschland. Er verdient mehr als 90% von seinem Einkommen in Deutschland. Wenn fremd Steuerzahler er war in Deutschland nicht berechtigt, die „Splittingregelung“ für Ehepaare anzuwenden, wodurch er unter sonst vergleichbaren Umständen wesentlich mehr Steuern zahlte als in Deutschland ansässige Personen.

17. Am 6. März 1989 beantragte Schumacker beim Finanzamt, Lohnsteuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 Abgabenordnung) nach der Tarifgruppe III (die in der Regel für verheiratete Personen gilt und zur "Aufteilung" berechtigt) und der Differenz zwischen dem monatlich einbehaltenen Betrag nach Tarifgruppe I und der nach Tarifgruppe III abgezogene Betrag wäre geschuldet, rückzahlbar.
18. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 1989 ab. Daraufhin wandte sich Schumacker an das Finanzgericht Köln, das seinen Ansprüchen aus den Jahren 1988 und 1989 stattgab und das Finanzamt zum Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 der Abgabenordnung verurteilte. Das Finanzamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln Revision ein.

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.

Gerichtsentscheidung

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Wohnsitzstaat grundsätzlich die Personenfreibeträge gewähren muss (hier Belgien). Der Beschäftigungsstaat muss nur dann persönliche Freibeträge gewähren, wenn der Steuerpflichtige im Ansässigkeitsstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielt und den größten Teil seines steuerpflichtigen Einkommens im Beschäftigungsstaat erwirbt. Deutschland muss daher die persönlichen Freibeträge bereitstellen. Belgien muss keine Zertifikate gewähren.