WikiDer > Urteil Alpine Investments
Alpine Investitionen | ||
| Datum | 10. Mai 1995 | |
| Parteien | Alpine Investments BV / Finanzminister | |
| Angelegenheit | C-384/93 | |
| Körper | Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften | |
| Richter | G. C. Rodriguez Iglesias, F.A. Schockweiler, P.J.G. Kapteyn, C. Gulmann, G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, J.L. Murray, D.A.O. Edward, J.-P. pussochet | |
| Adv.-Gen. | F. G. Jacobs[1] | |
| Verfahren | Vorabfrage aus den Niederlanden | |
| Sprache des Falls | Niederländisch | |
| Vorschriften | Kunst. 59 EWG-Vertrag | |
| Thema | freier Dienstleistungsverkehr, Ausnahme | |
| Stattfinden | jr. 1995, s. 1141 EUR-Lex 61993J0384 | |
| ECLIA | ECLI:EU:C:1995:126 | |
Es BeurteilungAlpine Investitionen / Finanzminister ist eine Aussprache von the Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Mai 1995 (Rechtssache C-384/93), betreffend
- ein Verbot der telefonischen Akquise von Finanzdienstleistungen (Cold Calling),
- auch für potenzielle Kunden außerhalb der Niederlande.
Fall
Alpine Investments hatte unter dem Wertpapierhandelsgesetz eine Lizenz für die Vermittlung von Warenterminkontrakten. Mit dieser Genehmigung können die Holländer Finanzminister weitere Bedingungen auferlegen Die Geschäftsführung von Alpine Investments B.V. bestand aus Rand Ragusa aus Lake Charles, Louisiana (USA) und Robin van Garderen aus Arnheim. Beide hatten die erforderlichen Diplome gemäß der National Commodity Futures Examination (NCFE oder Series 3) erfolgreich abgeschlossen.Am 12. November 1991 verbot der Staatssekretär Alpine Investments werbung für Finanzdienstleistungen (Kaltakquise) mit potenziellen Kunden in den Niederlanden und in anderen Ländern.
8. Am 1. Oktober 1991 beschloss der Finanzminister, Finanzintermediären, die außerbörsliche Anlagen auf dem Warenterminmarkt anbieten, generell zu untersagen, potenzielle Kunden per Kaltakquise anzusprechen.
9. Nach Angaben der niederländischen Regierung wurde diese Entscheidung getroffen, nachdem 1991 beim Finanzminister mehrere Beschwerden von Investoren eingegangen waren, die schlechte Erfahrungen mit dieser Anlageform gemacht hatten. Da diese Beschwerden teilweise von Anlegern aus anderen Mitgliedstaaten kamen, weitete er das Verbot auf Dienstleistungen aus, die von den Niederlanden in anderen Ländern angeboten wurden, um den Ruf des niederländischen Finanzsektors zu schützen.
10. Unter diesen Umständen untersagte der Finanzminister Alpine Investments am 12. November 1991, sich telefonisch oder persönlich an potentielle Kunden zu wenden, es sei denn, diese hätten vorher ausdrücklich schriftlich mitgeteilt, dass sie auf diesem Weg kontaktiert werden könnten.
Prozessablauf
Anordnung des Ministers. Einwand. Beruf bei der Berufungsgericht für Handel und Industrie.Dieses Gremium hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
Rechtsfrage
- Stellt die Entscheidung des Ministers ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr für potenzielle Kunden in anderen Mitgliedstaaten dar? (Ja.)
- Ist eine Ausnahme gerechtfertigt? (Ja.)
Gerichtsentscheidung
Das Verbot der telefonischen Akquise (Cold Calling) für Finanzdienstleistungen im Bereich der Warentermingeschäfte (Anlage in Warenterminkontrakte) stellt eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Diese Einschränkung ist im Interesse eines solchen Verbots gerechtfertigt.
[Tenor] 1. Artikel 59 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er Dienste erfasst, die ein Diensteanbieter potentiellen Empfängern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat telefonisch anbietet und die er erbringt, ohne den Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, zu verlassen. 2. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die es in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringern verbieten, potenzielle Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ohne deren Aufforderung anzurufen, um ihre Dienstleistungen anzubieten, stellen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 59 des Vertrag op.3. Artikel 59 des Vertrags steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die zum Schutz des Anlegervertrauens in die nationalen Finanzmärkte potenziellen Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verbieten, ihnen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Anlagen in Warenterminkontrakten anzubieten.
Bedeutung
Der Gerichtshof erkennt trotz fehlender Diskriminierung ein Hindernis für die Freizügigkeit an: Das Verbot gilt für potenzielle Kunden im In- und Ausland. Die verfolgte Politik diskriminierte daher nicht, sondern schränkte eine bestimmte Form grenzüberschreitender Dienstleistungen ein. Durch dieses Urteil wurde der Anwendungsbereich von Artikel 59 EWG-Vertrag auf nichtdiskriminierende Maßnahmen ausgedehnt.
Darüber hinaus ist das Urteil wegen der Auslegung des grenzüberschreitenden Elements durch den Gerichtshof wichtig, eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung des Unionsrechts über die Freizügigkeit. Dieser Fall betraf grundsätzlich eine rein interne Situation, da es sich um die Anwerbung niederländischer Staatsangehöriger durch ein niederländisches Unternehmen handelte. Das bloße potenzielle telefonische Angebot, das Alpine Investments ausländischen Personen unterbreiten könnte, reichte aus, um den grenzüberschreitenden Aspekt als Bedingung zu betrachten.
| Quellen, Anmerkungen und/oder Verweise |